RegionSüdwestAnsprechpartner Anfrage Telefon
Einkäufergruppe3LP / Deutsche Telekom Services Europe SEAnsprechpartner Anfrage FAX+49 391 580100113
Ansprechpartner Anfrage Ansprechpartner Anfrage E-Mailtiefbau@telekom.de
Belegnummer1000003468/00010BANF-Info0205970958/00010
GewerkEntstörungSubmissionsnummer3LP0304243
Avisierter Auftragswert0,00 €Projektnummer(nicht gesetzt)
BelegstatusAktuellBelegeingang03.04.2024, 13:36:02 Uhr
Belegnummer1000003468/00010geplanter Ausführungszeitraum01.07.2024 bis inkl. 30.06.2026
Ort West und VorderpfalzBewerbungsfristbis inkl. 29.04.2024
Leistungsbeschreibung (LB) der Deutschen Telekom AG für Bauleistungen am
Telekommunikationsnetz (TK-Netz)

Die Leistungsbeschreibung besteht aus:
1. Baubeschreibung (BB-TKNetz)
2. Leistungsverzeichnis (LV-TKNetz) Baubeschreibung (BB-TKNetz)

Baubeschreibung (BB-TKNetz)
1. Allgemeines
Dieser Rahmenvertrag (RV) umfasst die Abarbeitung von Baumaßnahmen in
der Kupfer-Montage im Entstörgeschäft (nicht planbare Maßnahmen) der
Technik Niederlassung Südwest im PTI 11 Bereich West- und Vorderpfalz.
Die Ortsnetze sind
6323 6324 6325 6326 6327 6328 6329 6340 6341 6342 6343 6344 6345 6346
6347 6348 6349 7271 7272 7273 7274 7275 7276 7277 6351 6352 6353 6355
6356 6357 6358 6359 631 6301 6302 6303 6304 6305 6306 6307 6308 6331
6332 6333 6334 6335 6336 6337 6338 6339 6361 6362 6363 6364 6371 6372
6373 6374 6375 6381 6382 6383 6384 6385 6386 6387 6391 6392 6393 6394
6395 6396 6397 6398 6321 6322

sowie dem beiliegendem Gebietsplan bzw. ONKz-Plan zu entnehmen.
Das Einsatzgebiet mit der entsprechenden Losstruktur können Sie dem
Übersichtsplan (Anlage) entnehmen. Der Auftragnehmer muss auch bereit
sein, in den angrenzenden Ortsnetz (ON)-Bereichen des Loses zu arbeiten.
Es können auch planbare Baumaßnahmen außerhalb der hier genannten
Projekte oder Losbereiches in Absprache mit dem PTI beauftragt werden.
Die abzurufenden Tätigkeiten umfassen folgende Gewerke:
§ 100% Kupfer-Montage (nicht planbar)

Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV-TKNetz) sind nach
Anmeldung im eVergabe-Portal einsehbar und können heruntergeladen
werden.
Angegebene Mengen gemäß Leistungsverzeichnis (LV) sind unverbindliche
Planungsmengen. Ansprüche auf exakte Erfüllung der Mengen pro
Leistungsnummern in den einzelnen Gewerken können daraus nicht
abgeleitet werden.
Im gesamten Bereich des Rahmenvertrages können an unterschiedlichen
Arbeitsorten gleichzeitig mehrere Baumaßnahmen zur Ausführung kommen.
Für diese Arbeiten müssen ausreichend, ständig gut ausgebildete und
nicht öfter wechselnde Firmenangehörige zur Verfügung stehen.
Die eingesetzten Kräfte haben während des Außeneinsatzes ein
ordentliches, einheitliches, arbeitsschutzgerechtes und die
Firmenzugehörigkeit erkennen lassendes äußeres Erscheinungsbild sicher
zu stellen. In Gebäuden der Telekom sind sie zum sichtbaren Tragen eines
Firmenausweises verpflichtet.
Der Auftragnehmer (AN) hat rechtzeitig vor Ausführungsbeginn einen mit
allen im Rahmen der Leistungserbringung erforderlichen
Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten, deutschsprachigen
Verantwortlichen/Bauleiter zu benennen, dessen Erreichbarkeit über
Mobiltelefon zu gewährleisten ist.
Es sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben, über die in
Ausnahmefällen Aufträge erteilt und notwendige Unterlagen übermittelt
werden können.
Die auszuführenden Arbeiten werden über IT-Systeme innerhalb des
Vertragszeitraums durch Abrufe beauftragt. Es ist nicht mit einer
gleichmäßigen Auslastung der Kräfte zu rechnen.
Die erforderlichen Unterlagen zum Abruf werden dem AN vor Beginn der
Maßnahme in der Regel per IT-System übersandt und im Ausnahmefall per E-
Mail.
Die auszuführenden Arbeiten können bei Bedarf anhand der Unterlagen
durch den Beauftragten von Telekom (BvT) erläutert werden.
Planbare Maßnahmen sind im vorgegebenen Zeitfenster der Beauftragung zu
erledigen, bzw. an dem mit dem betroffenen Kunden oder dem zuständigen
BvT abgestimmten Termin zu beginnen. Fertigstellungstermine der Abrufe
sind einzuhalten.
Notwendige Terminverschiebungen (Ausnahmefall) müssen rechtzeitig dem
BvT angezeigt und mit ihm neu abgesprochen werden.
Der AN muss die zur Ausführung der Tätigkeiten erforderlichen
Qualifizierungen und Schulungen besitzen. Nachweise sind
gewerkspezifisch vor Aufnahme der Tätigkeiten auf Verlangen vorzulegen.
Der BvT wird mit dem AN Produktionsgespräche durchführen. Im Rahmen
dieser wird analysiert wie die Beauftragung/Ausführung der Arbeiten
verbessert werden kann
Der AN hat sich rechtzeitig und eigenverantwortlich über neue Produkte,
Dienste und Techniken zu informieren. Kosten für etwaigen
Fortbildungsbedarf trägt der AN.
Die erforderliche technische Ausstattung (z.B. IT-Systeme/Software,
Prüf-, Messmittel und Werkzeug) ist vom AN vorzuhalten und fortlaufend
dem Stand der Technik anzupassen.

Sicherheits- und Gesundheitskoordination
Bei der Ausführung der Arbeiten ist die ASR A 5.2 in der aktuellen
Ausgabe grundsätzlich einzuhalten. Zu beachten ist, dass keine
gegenseitigen Gefährdungen zwischen gleichzeitig tätigen Unternehmen
oder mit im Tätigkeitsbereich aktiven Dritten entstehen. Die Arbeiten
der Einzelgewerke (Unternehmen) sollen ausschließlich nacheinander bzw.
örtlich getrennt voneinander ausgeführt werden. Ist dieses nicht zu
gewährleisten, so sind die Arbeiten untereinander zu koordinieren.
Regionale Besonderheiten:
Keine
Anlagen (bitte ankreuzen):
? Gebietsplan
? ONKz-Plan
? Sonstiges
2. Materialwirtschaft
2.1. Materialbestellung - Abrufe durch Telekom
Es gelten die Regelungen der ZTV-TKNetz 70.
Der AN hat ein Lager einzurichten. Die in diesem Lager zu übernehmenden
Materialmengen werden zwischen dem BvT und dem AN abgestimmt. Das Lager
des AN sollte mit einem Tieflader zu befahren sein.
Das Be- und Entladen des vom AG bereitgestellten Materials wird vor Ort
durch einen Logistikdienstleister des AG (Mo-Fr, 07:00-17:00 Uhr)
vorgenommen. Bei der Warenentgegennahme durch den AN sind die
Lieferscheine von dem Logistikdienstleister entgegenzunehmen und dem BvT
unverzüglich (innerhalb 2 AT) zu übergeben.
Bei beschädigter Lieferung ist der BvT sofort (spätestens am nächsten
Arbeitstag) zu verständigen.
Das vom AG beigestellte Material ist getrennt von dem Material des AN zu
lagern und vor Beschädigungen und Diebstahl zu schützen.
Der AN weist das verbrauchte Material anhand einer
Materialverbrauchsliste (das Format der Liste wird zwischen den Parteien
vereinbart) nach. Die Materialverbrauchsliste ist dem BvT zu Prüfzwecken
zur Verfügung zu stellen.
Zur Nachbefüllung des Lagers sendet der AN eine Aufstellung der
benötigten Menge zeitnah und in Abhängigkeit der Lieferfristen an den
BvT. Diese Zuarbeit kann teilweise entfallen bei abweichender
Vereinbarung Materialhandling AN.

Übergabestellen für Material:
- Baustelle
- Betriebsstelle
- Lagerplatz des AN
- Lagerflächen PTI

Materialrückgabe:
Nicht benötigtes beigestelltes Material und/oder gewonnenes Material,
wird durch den AN beim zuständigen BvT angezeigt. Im Anschluss stellt
der BvT die für die Rücklieferung notwendigen Begleitpapiere dem AN zur
Verfügung. Der AN stellt die zurückzuliefernden Materialen inkl. der
Begleitpapiere für die Abholung durch einen Logistikdienstleister
bereit. Geeignetes Hebewerkzeug zum Be- und Entladen des Materials, auch
Kabeltrommeln, hat der AN beizustellen.
Der Ort der Rücklieferungsstelle wird zwischen dem BvT und AN
abgestimmt.

2.2. Materialbestellung über Logistik Telekom gemäß ZTV-TKNetz 71 -
Abrufe durch Auftragnehmer (optional)
Bei Übernahme des Materialhandlings durch den Auftragnehmer gelten die
Regelungen der ZTV-TKNetz 71.

Der AN hat ein Lager einzurichten.
Es sind folgende Tätigkeiten zu übernehmen:
? Plausibilitätsprüfung des geplanten Materials und dessen Menge
notwendige Anpassungen sind bei Bedarf selbstständig vorzunehmen
? Rechtzeitiger Materialabruf in der PSL unter Beachtung der
Lieferfristen
? Materialreklamationen
? Arbeiten mit Materialsammlern (Materialvorhaltung ohne direkten
Verwendungsbezug)
? bei Bedarf Materialumbuchungen auf andere Baumaßnahmen
? Material- und Lademittelrücklieferungen (z.B. Trommeln, Gitterboxen,
Kipptransportbehälter, Paletten)
Voraussetzungen:
? Zugang zum Telekom IV-System SAP PSL
? Zugang zu Informationssystemen des Logistikdienstleisters
? Teilnahme an Schulungsmaßnahmen ?Materialhandling" durch den
Auftraggeber
Das vom AG beigestellte Material ist getrennt von dem Material des AN zu
lagern und vor Beschädigungen und Diebstahl zu schützen.
3. Störungseingrenzung/ -beseitigung Cu + Gf optional
Der AN muss in der Lage sein alle anfallenden Arbeiten und Aufgaben im
Rahmen der Fehlereingrenzung und -beseitigung an unterirdischen
Telekommunikationslinien und ?anlagen eigenständig durchzuführen.

Der AN übernimmt eigenverantwortlich die Fehlereingrenzung,
Schadens-/Beweissicherung sowie die Beseitigung der Kabelstörung durch
eine provisorische Instandsetzung.
Sofern eine finale Instandsetzung ohne größeren Montageaufwand
(Schaltarbeiten, Reinigung von Kontaktstellen?) möglich ist, ist diese
sofort durchzuführen.

Es gelten die Regelungen ZTV-TKNetz 10 und 11.

3.1. Entstörfristen:
Für Störungsfälle gelten folgende Fristen für die Teile Antrittszeit,
Störungsbeseitigung und Restarbeiten:

Die Antrittszeit beträgt 4 Stunden.
Zeiten der Störungsbeseitigung (nach Antrittszeit):
- Innerhalb 2 Std. ca. 5%
- Innerhalb 4 Std. ca. 60%
- Innerhalb 20 Std. ca. 25%
- Größer 20 Std. bis 20 Arbeitstage ca. 10%

Restarbeiten sind innerhalb von 20 Arbeitstagen (AT) nach technischer
Beauftragung zu erledigen, z. B. bei provisorischer Entstörung. Die
Gesamtdauer zur Erledigung eines Auftrages darf 20 AT nicht
überschreiten.

Mit der technischen Beauftragung werden die vom AN einzuhaltenden
Fristen vom BvT vorgegeben. Bei der Störungsbeseitigung innerhalb von 2
oder 4 Std. ist spätestens nach einer Stunde nach Beauftragung eine
Zwischenmeldung zum aktuellen Stand der Störungs-eingrenzung/ -
beseitigung notwendig.

Können die vorgegebenen Fristen nicht realisiert werden, ist
unverzüglich der BvT zwecks Abstimmung weiterer Vorgehensweise zu
verständigen. Seitens BvT kann verlangt werden, dass die Übermittlung
der neuen Fristen (ggf. inkl. Verzögerungsgrund) über bestehende
Beauftragungssysteme/IT-Schnittstellen erfolgt.

Bei Eintreten von außerordentlichen Auftragsspitzen größer der 3-fachen
durchschnittlichen Störungsanzahl innerhalb des Vertragsgebietes
(Monatsdurchschnitt der letzten drei Monate), wird mit Absprache des BvT
eine Priorisierung der Störungen mit realistischer Terminierung
vorgenommen. Der AN sichert im Rahmen dieser Priorisierung die
schnellstmögliche Erledigung zu.

3.2. Abstimmung im Prozess
Eine Verständigung des AN mit dem BvT ist erforderlich u.a. bei:
- Kosten einer Fehlerstelle incl. aller Leistungen > 2000 EUR
- Störungsfällen, bei denen eine umfangreiche Kabelauswechslung
erforderlich ist (>10m)
- Störungsfällen mit Beeinflussungsstörungen
- Störungsfällen an oberirdischen Linien
- durch Dritte verursachte Beschädigungen (auch Vorfindeschäden)
- Elementarschäden (Blitz, Brand, Sturm, Hochwasser etc.)
- Mehr als 2 Baugruben im Zuge von Störungseingrenzungen bzw.
Störungsbeseitigungen

Unmittelbar nach der Störungsbeseitigung, die auch eine provisorische
sein kann, ist die wieder hergestellte Funktionalität des gestörten
Kabels/Kundenproduktes dem BvT mit detaillierten Angaben unverzüglich
zurückzumelden. Seitens BvT kann verlangt werden, dass die Übermittlung
der Fertigstellungsmeldung (inkl. qualifizierter Fehlermeldung) über
bestehende Beauftragungssysteme/IT-Schnittstellen erfolgt.

Dokumentation zur Fehlerursache/ Fehlerbeseitigung, Messprotokolle und
Materialverbrauchs-nachweise sind nach Abschluss der Montagearbeiten
innerhalb von 3 AT an den BvT zu senden.


Schadens- u. Beweissicherung:
Die Schadens-/Beweissicherung ist anhand der Checkliste ?Beweissicherung
bei Beschädigungen von Telekommunikationsanlagen durch Dritte"
vorzunehmen, zu dokumentieren und innerhalb von 3 AT an den BvT
elektronisch zu übergeben. Die Checkliste ist über den BvT anzufordern.
Der AG bietet auf Nachfrage Schulungen für die Schadens-/Beweissicherung
an. Der AN verpflichtet sich, entsprechend geschultes Personal
einzusetzen.

Erläuterungen zur Abrechnung:
Zeitlich versetzt eingehende Störungsaufträge im gleichen Ortsnetz (ON),
Anschlußbereich (AsB), KVz/MFG-Bereich werden nach deren Übermittlung
nicht als separate Störungsbeseitigung beauftragt und vergütet, wenn es
sich um die gleiche Störungsursache handelt und die Arbeiten zur
Behebung dieser Störungsursache noch nicht abgeschlossen sind.

Als separate Störung beauftragt und vergütet wird, wenn die ursprünglich
beauftragte Störung bereits beseitigt und als "Technisch fertig"
zurückgemeldet wurde. In diesen Fällen muss aus der qualifizierten
Fehlermeldung erkennbar sein, dass die zuerst beauftragte
Störungsbeseitigung tatsächlich erfolgreich abgeschlossen war. Beim
Eingang eines weiteren Störungstickets innerhalb von 14 Kalendertagen,
welches im Zusammenhang zur ursprünglichen Störung steht, erfolgt die
Beauftragung des AN grundsätzlich als Reklamation (zunächst keine
separate Vergütung).

Außerordentliche Vorkommnisse
Zur Absicherung von außerordentlichen Vorkommnissen (z.B. auf Grund
extremer Wetterlagen und techn. Großstörungen), erklärt sich der AN
bereit, auch außerhalb seines Einsatzgebietes in angrenzenden PTI-
Bereichen zu unterstützen.
Die Vergütung, der in diesen Fällen aufkommenden Einsatz/-Mehrkosten,
wird zwischen AG und AN einvernehmlich festgelegt.

Rufbereitschaft/Herbeiruf:
Der AN übergibt dem BvT eine Liste mit Ansprechpartnern, Telefonnummern
und Mobilfunknummern, die im Falle einer Störung außerhalb der in der
EB-Bau genannten Zeiten (auch an Sonn- und Feiertagen) zu kontaktieren
sind. Während der Rufbereitschaft muss, von der übergebenen Liste mit
Ansprechpartnern, mindestens ein Mitarbeiter des AN erreichbar sein.

Messmittel (geeichte/kalibrierte Messinstrumente)
Mehraufwendungen, die im Rahmen der elektrischen Fehlerortung aufgrund
nicht kalibrierter Messinstrumente entstehen, gehen zu Lasten des ANs.
Die Erfassung des RWU ist mit einem Brückenmessverfahren zu ermitteln.

4. Tiefbau (Optional)
Als Tiefbauarbeiten gelten neben dem Tiefbau sämtliche Verlegeverfahren
zum Auslegen und Instandhalten von TK-Anlagen, inklusive Herstellen von
Hausanschlüssen, Gebäudeeinführungen, Montage- und Ziehgruben, Arbeiten
an Kabelkanal-/Schachtanlagen sowie Gehäusen und Stromsäulen.
Der Tiefbau ist in offener oder geschlossener Bauweise durchzuführen
(z.B. Pflug- und Bohrverfahren).

Neben den branchenüblichen ZTV, DIN-Normen und Umweltschutz gelten
zusätzlich die Regelungen der ZTV-TKNetz 10, 11, 12, 13, 20 und 40.
- 10: Tiefbau
- 11: Erdverlegung von Kabel und Rohren
- 12: Kabelkanal- und Schachtanlagen
- 13: unterirdische Bauwerke
- 20: Gehäuse <(>&<)> Stromsäulen
- 40: Kabelziehen/-einblasen

Die erforderlichen Bauleistungen sind nach den o.g. Regeln auszuführen.
Dabei nimmt der AN im Auftrag des AG die Verkehrssicherungspflicht wahr,
auch kurzfristig bei Havariefällen.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN einen Verkehrszeichenplan zu
erstellen, eine VAO (verkehrsrechtliche Anordnung) einzuholen und diese
dem BvT vor Baubeginn zu übergeben. Über die Art und den Umfang der VAO
muss sich der AN bei der zuständigen Kommune/Gemeinde/Stadt informieren.
Anfallende Gebührenforderungen werden durch den AG nach Vorlagen der
entsprechenden Gebührenbescheide vergütet.

Die finale Bauabsprache zu Tiefbaustrecken (Begehung) erfolgt zwischen
AN und BvT unter Beteiligung Wegebaulastträger/Kommune in einem
Vororttermin. Die Protokollierung obliegt dem AN. Zusätzliche
Genehmigungen zum Bauablauf werden durch den AN eingeholt.

Der AN hat sich vor Beginn der Tiefbauarbeiten von allen
Versorgungsunternehmen Planauskünfte einzuholen. Die
Kabelschutzanweisungen der einzelnen Leitungsarten/Gewerken sind zu
beachten.
Der vorgeschriebene Schutzabstand zwischen TK-Anlagen und anderen
Versorgungsunternehmen ist unbedingt einzuhalten. Vorhandene Kabel und
Kabelgarnituren sind für die Dauer der Arbeiten so zu lagern und zu
schützen, dass diese weder bei den Arbeiten noch durch fahrlässige
Handlungen Dritter beschädigt werden können. Bei festgestellten
Beschädigungen der Kabel, Kabelrohre bzw. Muffen ist unverzüglich der
BvT zu unterrichten.

Die Leitung auf der Baustelle ist durch einen überwiegend anwesenden
Vorarbeiter sicherzustellen.

Der AN hat zu gewährleisten:
- die generelle Zufahrtsmöglichkeit für Rettungs- und
Entsorgungsfahrzeuge in den Baustellenbereichen
- die Einhaltung der Auflagen anderer Rechts- und Versorgungsträger
- Selbstständiges Auskunden der Baustellen
- Anmeldung und Koordination der Arbeiten auf Privatgrund mit dem
Grundstücks- bzw. Hauseigentümer oder deren Vertreter
- Unterrichtung der betroffenen Anlieger über entstehende
Beeinträchtigungen (z.B. eingeschränkte Zugänglichkeit von Grundstücken)
- Erstellen notwendiger Aufgrabungsanzeige/Fertigstellungsanzeigen
- Liefern einer Bilddokumentation nach Vorgabe der ZTV

Die Qualität der neuverlegten Rohre ist gemäß ZTV durch eine
Kalibrierung nachzuweisen. Für alle durchgeführten Einzieh- bzw.
Einblasvorgänge ist das jeweilige Protokoll dem BvT zu übergeben.

Die Kennzeichnung der TK-Anlagen vor Ort und die Dokumentation ist eine
eingeschlossene Leistung.

Der AN ist im Rahmen der Eigenüberwachung für die Qualität der
verwendeten Baustoffe und deren Herkunftsnachweise verantwortlich.

Der tagesaktuelle Baufortgang der Maßnahme ist in IT-Systeme/Apps vom AN
gemäß Vorgaben BvT zu dokumentieren.

Der AN übernimmt die Einmessung aller Neuverlegungen bzw. Änderungen an
den TK-Anlagen (am offenen Graben) und erstellt zeitnah eine
Rotberichtigung nach Vorgaben der ZTV 23 <(>&<)> 24 damit diese in den
Dokumentations-Systemen des AG eingearbeitet werden können. Diese sind,
passend zum Baufortschritt, dem BvT in dem jeweiligen IT-System/App zu
übergeben.

Bei koordinierten Maßnahmen werden die Leistungspositionen mit
Faktorenregelung kleiner 1 abgerechnet.

Rufbereitschaft/Herbeiruf (nur bei ?Gefahr in Verzug"):
Der AN übergibt dem BvT eine Liste mit Ansprechpartnern und
Kontaktdaten, die im Falle sicherheitsrelevanter Mängel auf der
Baustelle außerhalb der in der EB-Bau genannten Zeiten (auch an Sonn-
und Feiertagen) zu erreichen sind.

4.1. Hausanschluss

Hausanschlüsse sind Erweiterungen von bestehenden Telekommunikations-
(TK)-Anlagen zur Erschließung von Grundstücken und Häusern der Netzebene
3 (NE3). Die Anbindung kann über verschiedene Medien erfolgen, z.B. Cu-
Kabel, Gf-Kabel, Mikrorohre (FTTH). Zur Durchführung dieser
Erweiterungen sind Tätigkeiten der Gewerke Tiefbau und Montage
durchzuführen.

Es gelten die Regelungen ZTV-TKNetz 10, und 11.

Bei der Herstellung von Hausanschlüssen ist der Kunde innerhalb von 10
AT nach der Beauftragung durch den Auftragnehmer (AN) zu kontaktieren,
um die erforderlichen Arbeiten abzusprechen.

Als Tiefbauarbeiten gelten z. B. das Auslegen von Erdkabeln, Verlegen
von Kabelrohren, Vorbereiten und Herstellen von Gebäudezuführungen,
Gebäudeeinführungen, Herstellen von Montage- und Ziehgruben.
Nach der Zustimmung des Wegeunterhaltungspflichtigen sind die
erforderlichen Bauleistungen auszuführen.

Der AN nimmt im Auftrag der Telekom die Verkehrssicherungspflicht war.
Über die Art und den Umfang der verkehrsrechtlichen Anordnungen muss
sich der AN bei der zuständigen Kommune/Gemeinde/Stadt informieren und
die erforderlichen Genehmigungen (inkl. Verkehrszeichenplan) beantragen.

Eventuell anfallende Gebührenforderungen im Zusammenhang mit dem Antrag
auf Zustimmung zu einer Aufgrabung in Verbindung mit Anträgen auf
Befreiung von den Bestimmungen der StVO, der Kommune/Gemeinde/Stadt wird
durch den AG nach Vorlagen der entsprechenden Gebührenbescheide und den
Zahlungsbelegen vergütet.

Der AN übernimmt die Einmessung aller Neuverlegungen bzw. Änderungen an
den TK-Anlagen (dazu gehören z.B. Rohrzugbelegung, Muffen,
Hauseinführungen, Längenangaben), damit diese lückenlos in den
Dokumentationssystemen des AG z.B. MEGAPLAN eingearbeitet werden können.

Bei den Tiefbauarbeiten ist mit Näherungen bzw. Kreuzungen von Ver- und
Entsorgungs-leitungen anderer Versorgungsunternehmen und der Deutschen
Telekom (Telekom) zu rechnen. Entsprechende Schachtscheine sind
nachweislich, auch von der Telekom, selbständig einzuholen.

Sämtliche Tiefbauarbeiten sind mit besonderer Vorsicht z.B. gemäß
Kabelschutzanweisung auszuführen, da im Baubereich in Betrieb
befindliche Kabel der Telekom sowie anderer Versorgungsträger vorhanden
sind. Der vorgeschriebene Schutzabstand zwischen Kabeln und Kabelrohren
der Telekom und den verlegten bzw. zu verlegenden Kabeln der
Energieversorgungsunternehmen (EVU) ist unbedingt einzuhalten.
Vorhandene Kabel und Kabelgarnituren sind für die Dauer der Arbeiten so
zu lagern und zu schützen, dass diese weder bei den Arbeiten noch durch
fahrlässige Handlungen Dritter beschädigt werden können. Bei
festgestellten Beschädigungen der Kabel, Kabelrohre bzw. Muffen ist
unverzüglich der BvT zu unterrichten.
Weiter sind bei der Ausführung der Arbeiten sämtliche Bestimmungen und
Gesetze bezüglich Umwelt- und Baumschutz einzuhalten.

Die Leitung der Arbeitsgruppe ist an der Baustelle durch einen
überwiegend anwesenden Vorarbeiter sicherzustellen.

Zu gewährleisten ist:
- die generelle Zufahrtsmöglichkeit für Rettungs- und
Entsorgungsfahrzeuge in den Baustellenbereichen
- die Einhaltung der Auflagen anderer Rechts- und Versorgungsträger
- Selbstständiges Auskunden der Baustellen
- Bei Arbeiten auf privaten Grundstücken meldet sich der AN vor Beginn
der Bauarbeiten nachweislich beim Grundstücks- bzw. Hauseigentümer an
und stimmt den Ablauf der Arbeiten ab
- Bei Arbeiten im öffentlichen Grund unterrichtet der AN betroffene
Anlieger nachweislich über entstehende Beeinträchtigungen (z.B.
eingeschränkte Zugänglichkeit von Grundstücken). Ggf. ist durch den AN
vor Baubeginn eine Bauanlaufberatung mit Ortsbegehung mit dem
Wegebaulastträger eigenständig zu organisieren und durchzuführen
- Erstellen notwendiger Aufgrabungsanzeige/Fertigstellungsanzeigen nach
Vorgaben des BvT

Ausgebaute, nicht wieder verwendbare Baustoffe und Betonteile sind
vorschriftsmäßig zu entsorgen.
Ausgebaute umweltbelastende Baustoffe sind nach den gesetzlichen
Bestimmungen nachweislich (Entsorgungsnachweis) zu entsorgen. Bei
Notwendigkeit ist vorab durch den AN u.a. eine Transportgenehmigung und
eine Deponiegenehmigung zu beantragen.

Bei Baustoffen, die zur Oberflächenwiederherstellung vom AN zu liefern
sind, ist auf Verlangen des AG der Herkunftsnachweis zu erbringen.

Koordinierung Tiefbau
Bei gemeinsamen Verlegungen mit ?Dritten" erfolgt die Verrechnung mit
den OZ/LNr. der Gruppe 37 bzw. mit Einzel-OZ/LNr., abhängig vom
jeweiligen Grabenprofil und den einzubringenden Medien mit einem vom BvT
zwischen dem ?Dritten" abgestimmten Faktor gleich oder kleiner 0,7.

Zusätzliche Bemerkungen zu diesem Kapitel

5. Kabelziehen / Kabel einblasen (Optional)
Kabelzieh- und Einblasarbeiten (Gf- Kabel, Kupferkabel und Speedpipe
u.a.) sind außerorts wie auch innerorts ggf. auch auf kürzeren
Teilstrecken einer Kabelrohranlage erforderlich. Das Hinzuziehen eines
Kabels in ein belegtes KR kann erforderlich werden.
Es gelten die Regelungen der ZTV-TKNetz 11 und 40.
Für alle durchgeführten Einzieh- bzw. Einblasvorgänge ist das jeweilige
Einzieh- bzw. Einblasprotokoll dem BvT zu übergeben.
Die Qualität der eingezogenen Rohre ist durch eine Kalibrierung
nachzuweisen, hierzu ist nach Vorgabe des BvT ein Kalibrierungsprotokoll
zu erstellen.
Bei festgestellten Beschädigungen der Kabel, Kabelrohre bzw. Muffen ist
unverzüglich der BvT zu unterrichten.
Die Kennzeichnung der TK-Anlagen vor Ort und in der Rotberichtigung ist
eine eingeschlossene Leistung und sorgfältig auszuführen.
Der AN übernimmt die Einmessung aller Neuverlegungen bzw. Änderungen an
den TK- Anlagen (dazu gehören u.a. Rohrzugbelegung, Muffen, ggf.
Hauseinführungen, Längenangaben, sowie alle relevanten Daten), damit
diese lückenlos in den Dokumentationssystemen des AG, z.B. MEGAPLAN,
eingearbeitet werden können.
Vorhandene Kabelkanalanlagen/Kabelrohranlagen können je nach baulichem
Zustand und Alter nicht durchgängig beziehbar sein (z.B. Rohrbruch durch
Erdreichsetzung, Versandung?). Mit Rohrunterbrechungen sind zu rechnen.

6. Kupfer-, und Glasfaser-Montage
Montagearbeiten am Kupfernetz
Montagearbeiten sind an bestehenden und neuen Telekommunikations-Anlagen
(TK-Anlagen) durchzuführen. Umschaltarbeiten an in Betrieb befindlichen
Kabeln sind vom AN zu koordinieren.

Es gelten die Regelungen der ZTV-TKNetz 41.

Montagearbeiten am Glasfasernetz
Montagearbeiten sind an bestehenden und neuen Telekommunikations-Anlagen
(TK-Anlagen) durchzuführen. Die in der Glasfasermontage eingesetzten
Monteure haben ein Zertifikat über erfolgreiche Schulungen in den
jeweiligen Gf-Montagetechniken (z.B. E<(>&<)>MMS-Technik) auf
Anforderung des
BvT vorzulegen.
Es gelten die Regelungen der ZTV-TKNetz 48.
Die Abnahme- und Inbetriebnahmemessungen sind entsprechend den Vorgaben
der ZTV- TKNetz 43 durchzuführen.


Arbeiten im Wartungsfenster (Gf- + Cu Montage)
Um Kundenwünsche realisieren zu können, können Montagearbeiten auch
außerhalb, der in der EB-Bau genannten Zeiten, beauftragt werden. Bei
Arbeiten im Wartungsfenster (3:00 ? 5:30 Uhr) erfolgt eine
Terminabsprache mit dem zuständigen BvT.

7. Einmessen
Einmessen (georeferenziert)

Es gelten die Regelungen der ZTV-TKNetz 23.

Der AN übernimmt die Einmessung der Lage von TK-Anlagen bei Neubau und
Änderungen z.B. Trassen, MFG/KVz-Standorte, Muffen, Hauseinführungen mit
allen relevanten Daten, die zu einer lückenlosen Dokumentation im
Telekom IV-System MEGAPLAN notwendig sind, in georeferenzierter Form
nach Format-Vorgabe des BvT.

Beim Einmessen sind Bezugspunkte aus der Bestandsdokumentation MEGAPLAN
zu verwenden. Bei fehlender Topografie ist diese nach Vorgabe und
gesonderter Beauftragung des BvT entlang der Trasse aufzunehmen.
8. Rotberichtigung
Es gelten die Regelungen der ZTV-TKNetz 24.
Eine Rotberichtigung enthält alle Angaben um die physikalische, logische
und buchhalterische Dokumentation der Netze in den IV-Systemen
einarbeiten zu können.
Die Rotberichtigungen ist sukzessive, nach Fertigstellung eines
Bauabschnitts, an den BvT zu übermitteln.
Vor der Übergabe an den AG ist die Einhaltung des Standards mittels der
Checkliste für Rotberichtigung (siehe ZTV-TKNetz) zu überprüfen. Die
Rotberichtigung wird in elektronischer Form im *.pdf Dateiformat an den
AG geschickt.
Die Unterlagen sind in Farbe und in einer Qualität von min. 150 dpi zu
erstellen. Fehlende oder unklare Angaben sind zwischen AG und AN zu
klären. Die nachgebesserte Rotberichtigung muss innerhalb von 2 AT vom
Ersteller aktualisiert sein. Die aktualisierten Unterlagen sind erneut
in elektronischer Form im *.pdf Dateiformat an den AG zu senden.
9. Abnahme
Die Abnahme ist in der EB-Bau Seite 4 / 13 Punkt 7 geregelt und dort
nachzulesen.

10. Unterstützungsleistung in Krisensituationen
LB Krisensituationen uiL
Die Leistungserbringung umfasst den bundesweiten Arbeitseinsatz in
Krisensituationen zur Entstörung mit den Gewerken: Tiefbau, Montage und
Messtätigkeiten.
Krisensituationen werden vom Notfallstab des AG offiziell ausgerufen
z.B. bei Hochwasser, Sturm, Gewitter oder ähnlichen
Großschadensereignissen.
Vom AN ist schnellstmöglich zu prüfen ob Kapazitäten zur Unterstützung
vorhanden sind, um sie priorisiert bereitzustellen. Die Arbeiten sind
gemäß den Standardregelwerken (EB-Bau, aktuelle ZTV?) sicherzustellen.
Vorzugsweise sollte eine Arbeitskolonne aus folgenden Personen bestehen:
? zwei Mitarbeiter Qualifikation Mess und Montage Cu/Gf incl.
notwendiges Equipment
? zwei Mitarbeiter Tiefbau incl. notwendiges Equipment
(Standardausrüstung für Tiefbau)
Die Information zum Einsatz in der Krisensituation erhält der AN vom BvT
des ?Heimatbereichs". Die Auftragssteuerung erfolgt über den Krisenstab
bzw. den regional betroffenen PTI.
Die Unterstützung des AN durch den PTI in Krisensituation betrifft u.a.:
? Unterstützung bei der Vorstellung/Klärung mit Ordnungs- und Tiefbauamt
? Unterstützung/Einholung der Aufbruch- und verkehrsrechtlichen
Genehmigungen
? Zugänge zu IV-Anwendungen
? alle benötigten Zugänge zu Räumlichkeiten und Gehäusen (z. B. KVz,
MFG, NVt)
? Dispositionsunterstützung
? Abstimmung mit den regionalen Kräften
? Materialbeschaffung und ?Logistik
? Bereitstellung von Lagerflächen
Die vollständige Abrechnung der Leistungen erfolgt über die Position
?Abrechnung Krisensituation
ui Linien" nach Aufwand. Der Aufwand ist detailliert darzustellen und zu
belegen. Die Position ersetzt die Abrechnung über Leistungspositionen
nach einzelnen Tätigkeiten.
Definition:
Grundlage ist der vereinbarte Tagessatz für eine Kolonne incl.
Maschineneinsatz.
Der Tagessatz unterstellt den Einsatz von 4 qualifizierten/erfahrenen
Mitarbeitern a`10 Arbeitsstunden incl. Maschinen für die
Störungsbeseitigung im Krisengebiet, unter Beachtung der gesetzlichen
Regelungen. Besondere Behinderungen sind dem BvT in Form von
Bilddokumenten und/oder in schriftlicher Form anzuzeigen (Beispiele
besonderer Behinderungen: Arbeiten an hochpaarigen Kabeln, nachlaufendes
Wasser in Montagegrube (Hochwasser/Überflutung), keine Baufreiheit durch
örtliche Gegebenheiten).
Zusätzlich werden alle anfallenden Aufwände lt. Bundesreisekostengesetz
(Tagesauslöse, Kilometerpauschale, Übernachtungskosten) gegen Beleg
erstattet.

Für jede entsandte Kolonne wird eine Tagespauschale vergütet (inkl. An-
und Abreise). Mindestentsendezeit am Anfang sollten 5 Tage betragen, die
Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachter Tagesleistung pro
Kolonne.
Anteiliger Mitarbeiter-Einsatz wird mit Faktor auf den vereinbarten
Tagessatz verrechnet.
(Faktor 1,0 = 4 Mitarbeiter a`10 Arbeitsstunden).
Die eingesetzte Personenzahl ist dem BvT taggenau als Grundlage der
Abrechnung mitzuteilen.
Beispiele:
- Kolonne mit zwei Mitarbeitern a`10 Arbeitsstunden = Faktor 0,5*
Tagessatz
- Kolonne mit zwei Mitarbeitern a` 5 Arbeitsstunden = Faktor 0,25*
Tagessatz
?
LB Krisensituationen oiL

Die Leistungserbringung umfasst den bundesweiten Arbeitseinsatz in
Krisensituationen zur Entstörung mit den Gewerken: Oberirdische Linien,
Montage und Messtätigkeiten.
Krisensituationen werden vom Notfallstab des AG offiziell ausgerufen
z.B. bei Hochwasser, Sturm, Gewitter oder ähnlichen
Großschadensereignissen.
Vom AN ist schnellstmöglich zu prüfen ob Kapazitäten zur Unterstützung
vorhanden sind, um sie priorisiert bereitzustellen Die Arbeiten sind
gemäß den Standardregelwerken (EB-Bau, aktuelle ZTV?) sicherzustellen.
Die Arbeitskolonne besteht mindestens aus:
? zwei Mitarbeiter incl. notwendiges Equipment
Krisensituationen können nach aktuellen Erkenntnissen 1-2mal im Jahr
auftreten. Der Einsatzzeitraum der Arbeitskolonne wird pro
Krisensituation maximal 4 Wochen betragen. Die Information zum Einsatz
in der Krisensituation erhält der AN vom BvT des ?Heimatbereichs". Die
Auftragssteuerung erfolgt über den Krisenstab bzw. den regional
betroffenen PTI.
Die Unterstützung des AN durch den PTI in Krisensituation betrifft u.a.:
? Unterstützung bei der Vorstellung/Klärung mit Ordnungs- und Tiefbauamt
? Unterstützung/Einholung der Aufbruch- und verkehrsrechtlichen
Genehmigungen
? Zugänge zu IV-Anwendungen
? alle benötigten Zugänge zu Räumlichkeiten und Gehäusen (z. B. KVz,
MFG, NVt)
? Dispositionsunterstützung
? Abstimmung mit den regionalen Kräften
? Materialbeschaffung und ?Logistik
? Bereitstellung von Lagerflächen
Die vollständige Abrechnung der Leistungen erfolgt über die Position
?Abrechnung Krisensituation
oiL" nach Aufwand. Der Aufwand ist detailliert darzustellen und zu
belegen. Die Sonderposition ersetzt die Abrechnung über bestehende
Leistungspositionen nach einzelnen Tätigkeiten.
Definition:
Grundlage ist der vereinbarte Tagessatz für eine Kolonne incl.
Maschineneinsatz.
Der Tagessatz unterstellt den Einsatz von 2 qualifizierten/erfahrenen
Mitarbeitern a`10 Arbeitsstunden incl. Maschinen für die
Störungsbeseitigung im Krisengebiet, unter Beachtung der gesetzlichen
Regelungen. Besondere Behinderungen sind dem BvT in Form von
Bilddokumenten und/oder in schriftlicher Form anzuzeigen (Beispiel
besonderer Behinderung: keine Baufreiheit durch örtliche Gegebenheiten).
Zusätzlich werden alle anfallenden Aufwände lt. Bundesreisekostengesetz
(Tagesauslöse, Kilometerpauschale, Übernachtungskosten) gegen Beleg
erstattet.
Anteiliger Mitarbeiter-Einsatz wird mit Faktor auf den vereinbarten
Tagessatz verrechnet.
(Faktor 1,0 = 2 Mitarbeiter a`10 Arbeitsstunden)
Die eingesetzte Personenzahl ist dem BvT taggenau als Grundlage der
Abrechnung mitzuteilen.
Beispiel: Kolonne mit zwei Mitarbeitern a` 5 Arbeitsstunden = Faktor 0,5
* Tagessatz

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